SC Partheland e.V.
SC Partheland e.V.

Satzung des SC Partheland e.V. vom 09.12.2018

l. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen ,,Sportclub Partheland e.V.", Kurzbezeichnung:
,,SC Partheland e.V."

(2) Der SC Partheland e.V. hat seinen Sitz in 04821Polenz (Landkreis Leipzig)
und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig
unter der Nummer VR 20502 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Fußballsports.

Dies will der SC Partheland e.V. eneichen durch:
- die komplexe Entwicklung des Fußballsports und seinen Bedingungen,
- Teilnahme an Wettkampfsystemen in der betriebenen Sportart,
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbereiteten Übungsleitern,
- Verbindung von sportlicher und kultureller Betätigung in der Vereinstätigkeit.


(3) Der Verein verhält sich weltanschaulich, politisch, rassisch und konfessionell
neutral.


(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.


§ 3 Vereinsvermögen


(1) Mittel, die dem SC Partheland e.V. zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.


(2) Das einzelne Vereinsmitglied hat am Vereinsvermögen keinen Anteil. Das gilt
auch für den Fall einer Auflösung des Vereins oder der Beendigung der
Mitgliedschaft.


(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist gemäß
§14 (2) zu verfahren.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(5) Die Mitglieder erhalten außerhalb des Satzungszweckes keine Zuwendungen aus
Mitteln des SC Partheland e.V.


§ 4 Verbandszugehörigkeit


(1) Der Verein ist Mitglied


a) im Kreissportbund Landkrels Leipzig e.V.
b) in den zugehörigen Sportfachverbänden


(2) Der Verein kann zur Förderung des Vereinszwecks gemäß §2 Absatz 2 Mitglied in

Verbänden oder Vereinen werden. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.


ll. Mitgliedschaft


§ 5 Mitglieder

 

Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und ehrenamtlichen
Mitgliedern.


a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm
sportlich zu betätigen.
Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder
entsprechen,
c) Ehrenmitglieder sind Personen die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, sie können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit und bedarf einer 2/3-Mehreheit der
Mitgliederversa m m Iu ng.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.


(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher
Antrag erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern der schriftlichen
Zustimm u ng derldes gesetzlichen Vertreters bedarf.


(3) Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand innerhalb von 4
Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages. Die Ablehnung ist dem
Bewerber schriftlich bekannt zu geben, sie bedarf keiner Begründung.


(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Antragstellung, sofern dem Antrag
entsprochen wird. Mit der Aufnahmebestätigung erhält jedes Mitglied einen
Mitgliedsausweis und ein Exemplar der gültigen Vereinssatzung. Mit der
Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.


(5) Rechte aus der Mitgliedschaft können frühestens geltend gemacht werden mit
dem Beginn des Kalendermonats, der auf die Zahlung der Aufnahmegebühr und
des Betrages für die ersten drei Monate folgt.


§ 7 Rechte und Pflichten des Mitgliedes


(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am
Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Ab
Vollendung des 18. Lebensjahres haben alle ordentlichen Mitglieder Sitz und
Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar. Die Übernahme einer
Funktion in einem anderen Sportverein bedarf der Zustimmung des Vorstandes.


(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die sportlichen lnteressen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu vermeiden, was das Ansehen und
den Zweck des Vereins schädigen bzw. gefährden kann. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und die Ordnungen des Vereins
und der Verbände, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des
Vereins zu befolgen.


(3) Die Mitglieder haben entsprechend der Beitragsordnung des Vereins
Aufnahmegebühren und Beiträge zu bezahlen. Die Beitragsordnung wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.


(4) Es ist der Mitgliederversammlung möglich, Umlagen festzusetzen. Diese betragen
3 pro Jahr höchstens 30,00 € pro Mitglied. Jedes Mitglied hat an den
Arbeitseinsätzen des Vereins teilzunehmen, oder ersatzweise dafrlr ein Entgelt zu
zahlen. Alles Nähere dazu wird per Beschluss der Mitgliederversammlung
festgelegt.


(5) Für die Festlegung und Dokumentation der Arbeitseinsätze ist der Vorstand
veranhrvortlich.


§ 8 Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ableben sofort bzw. Austritt oder Ausschluss zum
jeweils nächstfolgenden 30.06. oder 31.12.


(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.


(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Venruahrung
befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an die
Geschäftsstelle herauszugeben. Der Ausschluss aus dem Verein gemäß Absatz
Punkt 4 a bis c dieser Satzung kann den Entzug aller Vereinsehrenämter und
Vereinsauszeichnungen zur Folge haben.


(4) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch einen Beschluss der
Mitg liederversammlung erfolgen
a) bei unehrenhaftem Verhalten gegen die Vereinssatzung und
Vereinsordnungen
b) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und Vereinsordnungen
c) bei Vereinsschädigendem Verhalten
d) wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen Zahlungen im Rückstand
und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachgekommen ist.


(5) Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb von 14 Tage nach
Zustellung Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet
der Vorstand endgültig.


lll. Organe


§ 9 Organe des Vereins


(1) Die Organe des SC Partheland e.V. sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung


§ 10 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SC Partheland e.V. Sie
besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind nicht wahlberechtigt.


(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist unzulässig.


(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmaljährlich im 1.
Quartal statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung mit einer Frist
von mind. 2 Wochen unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung
einberufen. Mitglieder, die eine EmailAdresse beim Vorstand hinterlegt haben,
bekommen die Einladung mittels elektronischer Post.


(4) Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vertreter
beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet. I st keines dieser
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit
einfacher Mehrheit.


(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahmen des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung und Wahldes Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen u.ä,
- Bestätigung des Haushaltsplanes,
- Bestätigung und Anderung der Finanzordnung,
- Satzungsänderungen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Entscheidung über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Auflösung des Vereins.


(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die
Anwesenheitsliste, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse enthält. Es ist
vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu untezeichnen.


(7) Satzungsänderungen können nur mit einer 314 - Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.


(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen
werden und innerhalb von 9 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden,
wenn mindestens 25o/o der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe
des Grundes beim Vorstand beantragen.


§11 Der Vorstand


(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern:
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch arei der vorstehend
genannten Vorstandsm itg lieder gemeinsam vertreten.


(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung und
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vo rsta ndsvorsitzenden, bei dessen Abwesen heit die des stellvertretenden
Vorsta ndsvorsitze nden.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen;
er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. ln
Berufungsfällen entscheidet der Vorstand über den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der
Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten,


(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Er bteibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt" Wiederwahl
eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können
nicht in einer Person vereinigt werden.


(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand
verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und bis
zur Mitgliederversammlung dieses Amt durch Kooption zu besetzen.


§12 Kassenprüfung


(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren mindestens zwei
Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm
eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.


(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des SC Partheland e.V. mindestens einmal im
Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich
Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung
den Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen
Vorstandsmitglieder.


§ 13 Auflösung


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


(2) BeiAuflösung des Vereins oder beiWegfall seines bisherigen Zweckes ist das
Vermögen dem Rechtsnachfolger und wenn dieser nicht vorhanden ist, einem
gemeinnützigen Verein, der beiAuflösung vom Vorstand bestimmt wird, zu
übertragen.
Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu venruenden.


lV. Schlussbestimmungen


§ 14 lnkrafttreten der Satzung


(1) Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am A912.2018
beschlossen. Sie triü nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Polenz, 09.12.2018